ZVDH-Infoblatt zur Ausweitung des Kinderkrankengeldes
Durch die andauernde Corona-Pandemie müssen Eltern häufiger die Betreuung ihres Kindes sicherstellen. Schon immer galt: Ist das Kind krank und muss betreut werden, haben berufstätige Eltern einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Nun wurde für gesetzlich Versicherte der Anspruch auf Kinderkrankengeld rückwirkend zum 5. Januar 2021 für das Kalenderjahr 2021 ausgeweitet. Es besteht nun auch ein Anspruch, wenn die Betreuung eines Kindes zuhause wegen pandemiebedingter Schließung von Kindertagesstätten oder Schulen notwendig ist. Der ZVDH hat in einem neuen Infoblatt die wesentlichen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte zusammengefasst.
Voraussetzungen für den Bezug
Um das Kinderkrankengeld nach den neuen Beschlüssen zu beziehen, muss den gesetzlichen Krankenkassen
- die Schließung der Betreuungseinrichtung,
- das Betretungsverbot,
- die Verlängerung der Schul-/Betriebsferien,
- die Aussetzung der Präsenzpflicht oder
- die Einschränkung des Zugangs zum Betreuungsangebot nachgewiesen werden.
Das gilt auch dann, wenn das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besuchen konnte. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung erfolgen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat dazu online eine Musterbescheinigung für Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen bereitgestellt.
Erhöhung des Anspruchs
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld erhöht sich für das Kalenderjahr 2021 je Elternteil für jedes Kind auf bis zu 20 Arbeitstage und für Alleinerziehende auf bis zu 40 Arbeitstage. Der Anspruch besteht für Versicherte mit mehr als 2 Kindern bis zu 45 Arbeitstage, für Alleinerziehende bis zu 90 Arbeitstage.
Berechnung des Kinderkrankengeldes
Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen weist darauf hin, dass Arbeitgeber zur Berechnung des Kinderkrankengeldes bei pandemiebedingter Kinder-Betreuung die erforderlichen Daten über den elektronischen Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA EEL) mithilfe des Datenbausteins DBFR „Angaben zur Freistellung bei Erkrankung/Verletzung des Kindes“ melden sollen. Eine Differenzierung der Ausfallgründe in „Erkrankung des Kindes“ und „pandemiebedingte Betreuung“ ist nicht erforderlich.
Weitere Themen des ZVDH-Infoblatts
Das Infoblatt liefert u.a. Antworten auf folgende Fragen:
- Besteht seitens des Arbeitnehmers ein Freistellungsanspruch?
- Erfolgt die Freistellung bezahlt oder unbezahlt?
- Wie wird der Nachweis vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenkasse erbracht?
- Was ist zu beachten, wenn eine Kinderkrankengeld-Freistellung zeitlich mit (Saison-) Kurzarbeit im Betrieb zusammenfällt?
- Was muss der Arbeitgeber bei der Erfassung im Lohnprogramm beachten?
- Welche Sozialversicherungsbeiträge fallen beim Bezug von Kinderkrankengeld an?
Innungsbetriebe können das ZVDH-Infoblatt „Befristete Ausweitung des Kinderkrankengeldes“ (Stand Januar 2021) ab sofort im Mitgliederbereich abrufen in der Rubrik „Recht // Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht“: https://bit.ly/ZVDH-Intranet