Corona-Hilfsprogramm läuft an
Härtefallregelungen möglich, um Sozialversicherungsbeiträge auszusetzen

Schnelle Hilfen für von der Corona-Krise gebeutelte Firmen kommen jetzt zum Tragen: Die Sozialversicherungsbeiträge für März und April können auf Antrag zinslos und ohne Stellung von Sicherheiten gestundet werden. Am 27. März müssen die Unternehmer und Selbständigen die Sozialversicherungsabgaben für den Monat März für ihre Betriebe an die Sozialversicherungsträger überweisen.
Voraussetzung für die Stundung ist, dass zuvor die von der Bundesregierung bereitgestellten Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen wurden, d.h. es muss Kurzarbeitergeld beantrag worden sein und es müssen darüber hinaus vorrangig die Fördermittel und Kredite genutzt werden, die als Schutzschirm für die Betriebe bereitgestellt wurden. Nur wenn diese nicht ausreichen, um die SV-Beiträge zu zahlen, kommt die Stundung in Betracht. Unten als Anhang ein asuführliches Schreiben des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) dazu.
Mittel aus dem Corona-Soforthilfeprogramm
Ganz aktuell können jetzt auch länderspeziisch die Mittel aus dem Programm der Corona-Soforthilfe beantragt werden.
Liste der Bundesländer mit den Antragsformularen für Soloselbstständige und Kleinunternehmen:
Baden-Württemberg (Antragstellung ab 25.03.2020, abends)
Bayern (Antragstellung bereits möglich)
Berlin (Antragstellung ab 27.03.2020, 12 Uhr)
Brandenburg (Antragstellung ab 25.03.2020, 9 Uhr)
Bremen (Antragstellung bereits möglich)
Hamburg (Antragstellung in den kommenden Tagen)
Hessen (Antragstellung in den kommenden Tagen)
Mecklenburg-Vorpommern (Antragsstellung ab 01.04.2020)
Niedersachsen (Antragstellung ab 25.03.2020)
Nordrhein-Westfalen (Antragstellung in den kommenden Tagen)
Rheinland-Pfalz (Antragstellung in KW 14)
Saarland (Antragstellung ab Ende März)
Sachsen (Antragstellung ab Ende März)
Sachsen-Anhalt (Antragstellung in KW 14)
Schleswig-Holstein (Antragstellung in den kommenden Tagen)
Thüringen (Antragstellung bereits möglich)