Soziale Absicherung von Unternehmerinnen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Die gemäß Mutterschutzgesetz bestehenden Beschäftigungsverbote und Schutzfristen - 6 Wochen vor und 8 Wochen (in besonderen Fällen 12 Wochen) nach der Geburt - gelten zwingend nur für abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen, z.B. die angestellte Geschäftsführerin einer GmbH. Unternehmerinnen, die nicht gleichzeitig Angestellte sind, sind von den Schutzregelungen nicht erfasst. Allerdings können Unternehmerinnen sich rechtzeitig (vor einer Schwangerschaft) so absichern, dass ihnen Leistungen von den gesetzlichen oder privaten Krankenversicherern zustehen