Gesetzentwürfe zu Mindestlohn und Minijobs - Licht und Schatten
Von der geplanten Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,00 Euro ab 01.10.2022 ist das Dachdeckerhandwerk durch deutlich höhere tarifliche Mindestlohnvereinbarungen nicht direkt betroffen. Die unterhalb des künftigen gesetzlichen Mindestlohns liegenden Tarifgruppen für kaufmännische und technische Angestellte laufen zum 30.06.2022 aus und müssen neu verhandelt werden. Dennoch hat sich auch der ZVDH gegen die geplante Erhöhung ausgesprochen, weil die damit verbundene staatliche Festlegung einen Eingriff in die Tarifautonomie darstellt.
Mehr Lohn im Minijob
Ein weiterer Gesetzentwurf betrifft die Grenzen der geringfügigen Beschäftigung („Minijobs“): Diese sollen angehoben und flexibilisiert werden. Die Grenze wird so definiert, dass sie einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen entspricht. Mit Anhebung auf 12,00 Euro/Stunde wird sie demnach auf 520,00 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet. Der ZVDH begrüßt die Anhebung der Minijob-Grenze, stellt sie doch ein wirksames Instrument der Fachkräftesicherung dar, vor allem für die Beschäftigung von Rentnern und kaufmännischem Personal.
Kritikpunkte
Kritisch gesehen wird, dass ein „gelegentliches und unvorhergesehenes“ Überschreiten der Entgeltgrenze für Minijobber auf Einmalzahlungen begrenzt werden soll. Dadurch fällt die bisherige Möglichkeit zur dreimal jährlichen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wie z.B. Krankheitsvertretungen ersatzlos weg. Einmalzahlungen können nur Prämien, gewinnabhängige Tantiemen etc. sein, aber niemals Entgelt für geleistete Stunden.
Gleitender Übergang mit Mehrbelastungen
Neben den Minijobs steht auch die Beschäftigung im sogenannten Übergangsbereich („Midijobs“) auf dem Prüfstand. Die Höchstgrenze wird hier von monatlich 1.300,00 Euro auf 1.600,00 Euro angehoben. Zudem sieht die Regelung auch eine Veränderung bei den Sozialversicherungsbeiträgen vor. Positiv ist der vorgesehene gleitende Übergang bei der Beitragsbelastung zwischen Mini- und Midijob. Allerdings ist geplant, oberhalb der Minijob-Grenze den Arbeitgeberanteil zum Sozialversicherungsbeitrag von derzeit 19,975 % auf 28 % anzuheben.
Aufzeichnung der Arbeitszeit
Die vorgesehenen Verschärfungen werden sich auch auf die Aufzeichnungspflichten für Angestellte auswirken. So sollen diese für diejenigen Arbeitnehmer entfallen, deren regelmäßiges Bruttomonatsgehalt den Betrag von 348 Arbeitsstunden nach dem Mindestlohngesetz übersteigt. Beim vorgesehenen gesetzlichen Mindestlohn bedeutet dies eine monatliche Verdienstgrenze von 4.176,00 Euro (aktuell 2.958,00 Euro). Die angesetzten 348 Stunden sind völlig praxisfremd, denn sie würden auf einer Wochenarbeitszeit von 80,4 Stunden bei einer täglichen Höchstarbeitszeit von 12 Stunden im Rahmen einer 7-Tage-Woche bei angesetzten 4,3 Wochen pro Monat basieren. Die Anhebung der Grenze ist unsinnig und würde die Kontrollbehörden überlasten.
Elektronische Aufzeichnungen
Entgegen bisherigen Gepflogenheiten soll künftig zwingend eine elektronische Aufzeichnung der Arbeitszeit erfolgen, wobei unter anderem der Beginn der täglichen Arbeitszeit „unmittelbar bei Arbeitsaufnahme“ durch den Arbeitnehmer zu erfassen ist. Dies würde auch Dachdecker-Betriebe vor erhebliche Probleme stellen. Bei überwiegender Tätigkeit auf Baustellen müssten die Betriebe jeden Arbeitnehmer mit mobilen Zeiterfassungsgeräten ausstatten, was bis Oktober dieses Jahres kaum zu schaffen sein dürfte. Stellt der Arbeitgeber die unverzügliche digitale Erfassung der Arbeitsaufnahme nicht sicher, riskiert er einen Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten. Auch wenn die Digitalisierung ein wünschenswertes Ziel ist, sollte hier eine ausreichend lange Übergangsfrist gewährt werden. In einer gemeinsamen Stellungnahme haben sich die Verbände der Bauwirtschaft gegen diese unsinnige Neuregelung positioniert.