Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V.
- DACH+HOLZ International 2024: Ein Branchenfest, das Maßstäbe setzt-

Schlussbericht

- Jan Voges ist neuer Vizepräsident des ZVDH-

Pressemeldung zur ZVDH-Vize-Wahl

Redaktion: Detail

Flutkatastrophe: Wir helfen

Wittmann/Pixabay

Wittmann/Pixabay

Wir wollen helfen: Dachdeckerbetriebe, die durch die Flutkatastrophe in Not geraten sind, können sich beim ZVDH per Mail fluthilfe@dachdecker.de melden. Auch Betriebe, die helfen wollen - mit Arbeitskraft oder Materialien - können sich per Mail direkt an uns wenden. Wir koordinieren dann die Hilfe. Dachdeckerbetriebe können sich auch direkt beim jeweiligen Landesverband melden.

Spendenkonto

Weiterhin hat der ZVDH ein Spendenkonto eingerichtet, um Dachdeckerbetrieben, die von der Flut betroffen und in ihrer Existenz bedroht sind, schnell und unbürokratisch helfen zu können. Die Verteilung der Gelder erfolgt in enger Abstimmung mit den Landesverbänden aus den betroffenen Regionen.

ACHTUNG: Das ZVDH-Spendenkonto ist geschlossen! Wir danken allen Spender:innen für die Unterstützung unserer Dachdeckerbetriebe. Ein Bericht dazu folgt in unserer Verbandszeitschrift Das Dachdecker-Handwerk DD/H Ausgabe 14.2021

Kontaktdaten der Landesverbände

Nordrhein

0177-2394142 WhatsApp // Signal
Bitte Nachrichten mit dem Firmennamen senden.
www.ddv-nr.de

Spendenkonto: Dachdecker-Verband Nordrhein Hochwasserkatastrophe
DE68300501101008564153  BIC DUSSDEDDXXX Stadtsparkasse Düsseldorf
Leider können keine Spendenquittungen ausgestellt werden.

Westfalen

Ansprechpartner und Koordinator für sämtliche Hilfsaktionen ist in Westfalen
Dachdeckermeister Josef Mester (technischer Leiter der Lorenz-Burmann-Schule)
E-Mail: mester@dachdeckerschule.de
Tel. mobil: 0160-95993512
www.dachdecker-westfalen.de

Spendenkonto: Innungsverband des Dachdeckerhandwerks Westfalen - Stichwort „Fluthilfe Dachdecker“
DE04 4416 0014 2502 2249 01 BIC GENODEM1DOR Dortmunder Volksbank
Leider können keine Spendenquittungen ausgestellt werden.

Rheinland-Pfalz

E-Mail: info@dach-rlp.de
Tel. +49 (0) 261 40 10 417
Fax +49 (0) 261 40 10 418
www.DACH-RLP.de

Das Spendenkonto wurde geschlossen.

Wichtige Informationen rund um die Flutkatastrophe - in alphabetischer Reihenfolge
(werden laufend ergänzt)

Arbeitsrecht

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat eine Reihe arbeitsrechtlicher Fragen und Antworten bei Naturkatastrophen zusammengestellt: ZDH-Merkblatt - Stand Juli 2021

Ausbauhilfefonds (Stand September 2021)

Die für den perspektivischen Wiederaufbau der vom Hochwasser betroffenen Regionen erforderlichen Mittel werden aus einem nationalen Fonds „Aufbauhilfe 2021“ als beim Bund verortetes Sondervermögen mit einem maximalen Gesamtvolumen von 30 Mrd. Euro finanziert. 2 Mrd. Euro trägt der Bund für die erforderlichen Wiederaufbau-maßnahmen im Bereich der Bundesinfrastruktur allein, die weiteren 28 Mrd. Euro werden vom Bund und der Gesamtheit aller Länder jeweils hälftig getragen. Der Länderanteil wird über 30 Jahre hinweg mittels einer Anpassung der Verteilung des Umsatzsteueraufkom-mens gedeckt. In einem ersten Schritt betrifft dies 7 Mrd. Euro. Sofern die tatsächliche Schadensbehebung dies erforderlich macht, werden auch die weiteren (maximal) 7 Mrd. Euro Länderbeitrag auf diesem Wege aufgebracht.
Weitere Infos dazu hier im Rundschreiben ZDH (siehe unten).

Beratung für Betriebe (Hochwasserhilfe)

Die Betriebsberaterinnen und -berater der Handwerksorganisationen stehen Betrieben mit Beratungen, auch telefonischen Kurzberatungen, für alle Fragen zu Hochwasserhilfen zur Seite.

BG BAU: Versicherung für Helfer und Helferinnen

Viele Unternehmen und Freiwillige aus der Bauwirtschaft leisteten Nothilfe in den ersten Stunden nach der Hochwasserkatastrophe in Deutschland. Und sie helfen jetzt, nach der Flut, bei der Beseitigung von Trümmern. Der Baggerfahrer, der den Abfluss der Steinbachtalsperre freischaufelte, ist einer von ihnen: Viele Unternehmen und Freiwillige aus der Bauwirtschaft leisteten Nothilfe in den ersten Stunden nach der Hochwasserkatastrophe in Deutschland. Und sie helfen jetzt, nach der Flut, bei der Beseitigung von Trümmern. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) informiert, wann und wie Helferinnen und Helfer versichert sind.

Pressemeldung BG BAU

Übersicht der zuständigen Unfallkassen

Bundesregierung-Soforthilfe

Die Bundesregierung hat Soforthilfen für die Hochwassergebiete gebilligt. Zunächst würden 200 Millionen Euro aus dem Bundeshaushalt bereitgestellt, teilte Finanzminister Scholz mit. Aus den Ländern sollen ebenfalls 200 Millionen Euro fließen. Soforthilfe

Förderprogramme

Die NRW.BANK bietet zinsgünstige Förderprogramme zur Unterstützung bei Hochwasserschäden an. Sie reduziert in Abstimmung mit dem Land NRW ab sofort stark die Zinssätze in den Programmen NRW.BANK.Universalkredit und NRW.BANK.Gebäudesanierung. Dies gilt befristet bis zum 31. Dezember 2021. Mit dem NRW.BANK.Universalkredit können gewerbliche Antragsteller zum Beispiel Ersatzinvestitionen für durch Unwetter beschädigte Maschinen oder Kosten für Aufräum- oder Reinigungsarbeiten bis zu einem Höchstbetrag von in der Regel 2 Mio. Euro und mit Laufzeiten bis zu 10 Jahren zu einem Zinssatz ab 0,01 % p.a. finanzieren. Die Beantragung läuft über die Hausbank. Zur Nutzung der Programmerleichterungen müssen Fördernehmer ihrer Hausbank formlos nachweisen, dass es sich um unwetterbedingte Schäden handelt. Das Programm NRW.BANK.Gebäudesanierung richtet sich an Privatpersonen. Förderprogramm NRW

Hotlines und Checklisten

Die Handwerkskammern in den betroffenen Regionen bieten neben Hotlines umfangreiche Handlungshilfen und Checklisten an.

Insolvenzantragspflicht für unwettergeschädigte Unternehmen ausgesetzt

Die Bundesregierung hat heute die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Formulierungshilfe zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der Unwetterkatastrophe im Juli 2021 beschlossen. Die Regelung soll Unternehmen zugutekommen, die ein tragfähiges Geschäftsmodell haben, bei denen aber nicht sichergestellt ist, dass etwa staatliche Finanzhilfen rechtzeitig innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags bei den Unternehmen ankommen würden. Dadurch soll verhindert werden, dass Unternehmen Insolvenzanträge stellen müssen, die unter ökonomischen Gesichtspunkten beispielsweise angesichts der staatlichen Finanzhilfen und auch unter Gläubigerschutzgesichtspunkten nicht erforderlich sind. BMJV-Pressemeldung - 4. August 2021

Katastrophenerlasse

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Steuerstundungen, Spendennachweise und mehr: Die Finanzverwaltungen von Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz informieren über steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung von durch die Folgen des Hochwassers betroffenen Menschen.

Bei Naturkatastrophen mit Breitenwirkung (z. B. Hochwasser, Sturm, Hagel oder Erdbeben) setzen die Landesfinanzminister den sogenannten Katastrophenerlass in Kraft – wie jetzt in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Der Inhalt der Erlasse ist identisch. Die kompletten Dokumente mit allen Informationen können Sie hier lesen und als PDF herunterladen. Die Maßnahmen sind ausführlich und verständlich beschrieben:

NRW // Rheinland-Pfalz // Bayern

Kollgenhilfe

Wer helfen möchte, kann über die Plattform materialrest24.de Geräte, Materialien oder Werkzeug günstig oder gar kostenlos einstellen, um betroffene Betriebe schnell und unbürokratisch zu unterstützen.

Kurzarbeitergeld

Die aktuellen Regelungen zum Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gelten auch für die vom Hochwasser geschädigten Betriebe. Mehr Informationen zum Kurzarbeitergeld in diesem ZDH-Merkblatt.

Materialienbörse

Dachdecker Simon Schlögl und sein Team haben die Webseite materialrest24.de um eine Seite für akute Katastrophenhilfe erweitert.

Steuererleichterungen für Wiederaufbau und Wiederbeschaffung

Beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden werden Sonderabschreibungen gewährt: Auf Antrag können im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) von den Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 Prozent vorgenommen werden. Hilfreiche Steuertipps

Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Durch die Hochwasserkatastrophe in Deutschland sind in einigen Bundesländern – insbesondere in Nordrhein-Westfalen sowie in Rheinland-Pfalz - bereits erhebliche Schäden entstanden; angesichts der nach wie vor anhaltend angespannten Situation ist mit weiteren erheblichen Schäden zu rechnen. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Menschen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Der GKV-Spitzenverbandes will daher den Geschädigten entgegen kommen und dabei von den bereits durch das Gesetz eröffneten Möglichkeiten großzügig Gebrauch zu machen. Ausführliche Informationen dazu siehe GKV-Info "Stundung Sozialversicherungsbeiträge" unten.              

Umsatzssteuer

Das Bundesfinanzministerium hat umsatzsteuerliche Erleichterungen zur Bewältigung der Flutkatastrophe in Bayern, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen im Juli 2021 veröffentlicht.

Im Einzelnen werden folgende Leistungen umsatzsteuerlich begünstigt:
1. unentgeltliche Überlassung von Wohnraum an Helfer und Geschädigte
2. unentgeltliche Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern) zur Suche und Rettung von Flutopfern, Beseitigung der Flut-
schäden
3. unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung (z. B. Personalgestellung für
Aufräumarbeiten) - Weitere Infos dazu im ZDH-Schreiben

Versicherungsrecht

Die Debau GmbH hat freundlicherweise eine kurze Liste mit häufigen Fragen rund um den Versicherungsschutz zusammengestellt. Wichtig ist es dabei allerdings, die sehr unterschiedlichen Bedingungen als auch individuelle Vereinbarungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer zu berücksichtigen.
Die Debau bietet weiterhin an, bei allen allgemeinen Versicherungsfragen und Problemen, die sich im Zusammenhang mit den katastrophalen Unwetterereignissen ergeben, zu unterstützen.

Kontakt:
Christian Bargheer

Tel.: 02385-70805-16 // 
Fax: 02385-70805-55
 // E-Mail: christian.bargheer@debau-zedach.de
 // Internet: www.debau-zedach.de

a. Schäden an Kfz, Anhängern, Bauaufzügen, Autokranen
Versicherungsschutz besteht hier soweit zumindest eine Teil- oder Vollkasko- Versicherung besteht. Hier sind Schäden durch Naturgewalten mitversichert. Es gilt der Leitsatz:  Kommt das Wasser zum Kfz, reicht die Teilkasko, kommt das KFZ zum Wasser, wird eine Vollkaskoversicherung benötigt. In der Maschinen- und Kaskoversicherung für z.B. Autokrane besteht grundsätzlich Versicherungs-Schutz. 

b. Schäden am Gebäude bzw. Betriebsinventar des Büros bzw. der Halle
Diese sind über die Gebäude- bzw. Betriebsinventarversicherung nur gedeckt, soweit der Versicherungsschutz auch für die sog. „weiteren Elementarschäden“ vereinbart gilt. Vorsicht: Bei den Überschwemmungsschäden differenzieren die meisten Versicherer zwischen Schäden durch Starkregen und der Ausuferung von Gewässern (Bach, Fluss, Teich, See etc.).

c. Betriebsunterbrechungs-, bzw. Ertragsausfallschäden
Diese Schäden sind ebenfalls nur gedeckt soweit dies mit dem Versicherer besonders vereinbart wurde. Auch hier ist die Erweiterung um die sog. „weiteren Elementarschäden“ erforderlich (s. a. Punkt b).

d. Bauleistung
Schäden an der werkvertraglich übernommenen Bauleistung vor der Abnahme sind durch eine Bauleistungs- früher Bauwesenversicherung- gedeckt. Auch auf der Baustelle gelagertes und beschädigtes Baumaterial ist hierüber versichert. Nicht versichert ist jedoch der Verlust nicht fest mit dem Gebäude verbundener Sachen. Ebenfalls nicht versichert sind hierüber Schäden an Werkzeugen etc. Im Normalfall gilt hier sowohl das Auftragnehmer- als auch Auftraggeberrisiko versichert. Dies bedeutet das unabhängig von der Gefahrtragung sowohl bei BGB- als auch VOB- Werkverträgen Deckung besteht.

e. Aufräum-, Abbruch- und Dekontaminationskosten
Hier gelten die jeweils individuellen Regelungen der einzelnen Versicherungsverträge, sind jedoch meist mitversichert.     

 

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