Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V.
- Asbest beim Bauen im Bestand-

Neuer Leitfaden der BG BAU

- Abschlusspapier Runder Tisch Klimahandwerk-

Wichtige Impulse gesetzt

- Nachweisfreie Konstruktionen im Regelwerk-

die Anwenderhilfe

Redaktion: Detail

ZVDH-Infoblatt PAK veröffentlicht

ZVDH-Infoblatt PAK veröffentlicht

Im Mai hat der ZVDH ein neues Infoblatt zum Umgang mit PAK-belasteten Dächern herausgebracht. Zu diesem Punkt gab und gibt es immer wieder Fragen rund um die Gefährdung und die notwendige Qualifikation, um mit PAK (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) sicher zu arbeiten.

Vorkommen im Bestand

PAK können auf natürliche Weise in verschiedenen Umweltquellen vorkommen, wie in Vulkanen, Waldbränden und auch in gegrillten Lebensmitteln, da sie bei der Verbrennung von organischem Material gebildet werden. Sie sind jedoch auch in vielen industriellen Prozessen enthalten, wie in der Herstellung von Kohle, Teer, Erdölprodukten und verschiedenen Chemikalien. Vor allem diese Produkte begegnen uns heute in der Sanierung älterer Gebäude, da Teer insbesondere als Kleber für Korkdämmungen oder als Teerpappe unter Schiefereindeckungen eingesetzt worden ist.

Krebsgefahr bei unsachgemäßer Handhabung

Die Krebsgefahr der Stoffmischung wird insbesondere vom Benzo(a)pyren hervorgerufen, weshalb für den Nachweis von PAK insbesondere dieser Stoff getestet wird. Ab einem Grenzwert von 50mg/kg gilt das Material als krebserzeugend und keimzellmutagen. Dieser Wert ist für den Arbeitsschutz von Bedeutung, aber auch zur Einstufung als „gefährlicher Abfall“ festgelegt.

Notwendige Qualifikation

Für den Rückbau PAK-haltiger Materialien gibt es keinen Pflichtschein wie bei Asbest, jedoch ist es ratsam, einen Sachkundenachweis zu erwerben. Rechtlich ausreichend ist die sogenannte Fachkunde, die im Gegensatz zur Sachkunde (Schulung mit Prüfung) auch durch Erfahrung und Umgang mit Gefahrstoffen erlangt werden kann. Ausschlaggebend sind hierbei die TRGS 524 (kontaminierte Bereiche) Anhang 2a, Seite 32. Sollte es zu einem Streitfall kommen, ist die Sachkunde sicherlich der lückenlose Nachweis für die erfüllten Sorgfaltspflichten des Arbeitgebers. Das Infoblatt enthält hierfür eine Liste zu den Schulungsangeboten der BG BAU.

Überdeckung grundsätzlich zulässig

Gerade die Frage nach dem Überdeckungsverbot kommt häufig auf, als Vergleich wird hier meistens Asbest herangezogen. Während es bei Asbest ein Überdeckungsverbot gemäß TRGS 519 gibt, ist die Sachlage bei PAK nicht ganz eindeutig.

Muster-Bedenkenanmeldung für PAK erstellt

Da es für den Fall der Überdeckung aber in der Folge dennoch zu Problemen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Gebäudenutzer kommen kann, ist dringend empfohlen, Bedenken anzumelden. Die Dringlichkeit kann hierbei von Baustelle zu Baustelle variieren, weshalb wir eine Muster-Bedenkenanmeldung formuliert haben, die zwei mögliche Alternativen bietet: einerseits dir Fortführung der Arbeiten mit dem Verbleib der PAK-haltigen Schicht im Dachaufbau, andererseits eine Variante, die eine neue Planung erfordert.

Innungsbetriebe können das Infoblatt im internen Bereich herunterladen.

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