ZVDH-Infoblatt Arbeits- und Schutzgerüste veröffentlicht

Arbeits- und Schutzgerüste sind wesentlicher Teil für sicheres Arbeiten im Dachdeckerhandwerk, egal ob als Zugang zum Dach, Materialtransport oder Arbeitsplatz. Da diesbezüglich immer wieder Fragen auftauchen welche Personen welche Verantwortlichkeiten tragen, was Gerüstnutzer beachten müssen und wie weit der jeweilige Handlungsspielraum der Dachdeckerunternehmen geht, hat der ZVDH ein neues Infoblatt zur Erstellung und Nutzung von Arbeits- und Schutzgerüsten herausgegeben.
Die Unterschiede
Gerüste gibt es für die unterschiedlichen Anwendungsfälle, wobei in erster Instanz zwischen Arbeits- und Schutzgerüsten unterschieden wird.
Während der Aufbau- sowie der Nutzungsphase eines Gerüsts kommen unterschiedliche Beteiligte zum Tragen, die sich in ihren Verantwortlichkeiten maßgeblich unterscheiden. So wird neben dem Bauherrn unterschieden zwischen
- dem Gerüstersteller
- einer fachkundigen Person
- einer zur Prüfung befähigten Person
- dem Gerüstnutzer.
Wer darf Gerüst?
Eine häufig gestellte Frage ist die nach der rechtlichen Erlaubnis zur Gerüsterstellung. Nach der Handwerksordnung darf ein Dachdeckerunternehmen zwar Gerüste eigenständig erstellen, jedoch nur solange dieses Gerüst lediglich zur Ermöglichung der eigenen Tätigkeit benötigt und genutzt wird. Das impliziert ausschließlich Arbeits- und Schutzgerüste. Sonderkonstruktionen, wie beispielsweise Traggerüste, sind davon ausgenommen. Eine Überlassung des Gerüsts an externe Personen ist nur möglich, wenn dieses durch eine zum Gerüstbau befähigte Person bzw. Unternehmen erstellt worden ist.
Prüfung des Gerüsts
Um das Gerüst nutzen zu dürfen, muss es nach Fertigstellung durch eine befähigte Person des gerüststellenden Unternehmens geprüft und freigegeben werden. Aber auch die Nutzer müssen es an jedem Arbeitstag anhand eines Prüfprotokolls und einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung dokumentieren.
Pflichten der Nutzer
Die Nutzer haben die Verpflichtung zu Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und vor allem zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdung. Darüber hinaus muss der Nutzer eine Eignungskontrolle durchführen und den ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Die unterwiesenen Personen, die das Gerüst nutzen, dürfen also keine Veränderungen vornehmen, übermäßig Material lagern oder Gegenstände abwerfen. Das Gefahrenpotential für Dritte muss im Umkehrschluss so gering wie möglich gehalten werden.
Im öffentlichen Raum gelten noch ein paar andere Verpflichtungen. Für solche Gerüste bedarf es einer Sondernutzungserlaubnis oder einer verkehrsrechtlichen Anordnung, beides muss bei Ausführung der Arbeiten an der Baustelle vorliegen. Fehlen diese Dokumente, dürfen die Arbeiten nicht begonnen werden. Eine entsprechend fachkundige Person mit entsprechender Zusatzqualifikation ist in der verkehrsrechtlichen Anordnung zu benennen. Zu Ihren Aufgaben zählt u. a. die Kontrolle der Sicherungsmaßnahmen.
Weiterführende Informationen
Ausführliche Informationen über die Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten bietet die DGUV Information 201-011, die hier zu finden ist.
Das ZVDH-Infoblatt zu den Gerüsten kann im Intranet heruntergeladen werden.