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Asbest beim Bauen im Bestand: Neuer Leitfaden der BG BAU

Asbest beim Bauen im Bestand: Neuer Leitfaden der BG BAU

Über die Novellierung und die damit verbundenen Änderungen der Gefahrstoffverordnung haben wir bereits ausführlich berichtet. Zwischenzeitlich hat nun die BG BAU einen neuen Leitfaden für den Umgang mit asbesthaltigen Baustoffen herausgegeben.

Umsetzung der Gefahrstoffverordnung im Handwerk

Der Leitfaden richtet sich grundsätzlich an alle Gewerke, die mit asbesthaltigen Baustoffen in Kontakt kommen, darunter auch die aufgenommenen Stoffe wie Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber. Inhaltlich ist der Leitfaden gut strukturiert und chronologisch aufgebaut, alle Tätigkeiten sind mit den verbundenen Anforderungen übersichtlich erfasst. Speziell für PSF ist ein Schaubild integriert, das sich allerdings auch auf weitere asbesthaltige Produkte übertragen lässt, beispielsweise auch auf asbesthaltige Abdichtungsbahnen.

Klarheit schafft im Zweifel nur die Beprobung

Durch das Zusammenschrumpfen der Veranlasserpflichten in der Gefahrstoffverordnung kann im Zweifel nur die Beprobung Klarheit darüber geben, ob sich Asbest im Material befindet oder nicht. Als Stichtag gilt der 31. Oktober 1993, liegt der Baubeginn davor, wird Asbest im Gebäude vermutet. Wir weisen an dieser Stelle nochmals auf dem Rahmenvertrag mit GBA-Analytik hin, der Innungsbetrieben im neuen Intranet zur Verfügung steht und kostengünstige Beprobungen auf u.a. Asbest ermöglicht.

Hilfestellung für Gefährdungsbeurteilung

Grundlage für das spätere Handeln wie auch die Schutzmaßnahmen bildet eine sauber und präzise durchgeführte Gefährdungsbeurteilung, die im Zweifel die entsprechende Beprobung vorsieht und in der Folge die Maßnahmen festlegt. Im Anhang des Leitfadens finden sich daher unterstützende Unterlagen für die Betriebe, so z.B. eine Hilfestellung für die Gefährdungsbeurteilung, eine Muster-Betriebsanweisung und eine Checkliste der allgemeinen Maßnahmen für Tätigkeiten mit Asbest-Exposition.

Hinweise zum Expositionsverzeichnis

Bei Tätigkeiten an asbesthaltigen Baustoffen kann es zu Faserexposition kommen, die sich in das geringe, mittlere und hohe Risiko unterteilen lässt. Arbeitgeber sind verpflichtet, für ihre Angestellten ein Expositionsverzeichnis über die Faser-Exposition zu führen und 40 Jahre lang aufzubewahren. Wechselt der/die Arbeitnehmer/in den Arbeitgeber, hat dieser den Auszug über die Exposition auszuhändigen. Alternativ kann hierfür die Zentrale Expositionsdatenbank der DGUV genutzt werden, wobei der ZVDH bereits seit einiger Zeit eine barrierearme Eingabehilfe fordert.

Der Leitfaden kann auf der Internetseite der BG BAU abgerufen werden.

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