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Bundesrat beschließt einstimmig neues Infektionsschutzgesetz

Bundesrat beschließt einstimmig neues Infektionsschutzgesetz

Einstimmig hat heute der Bundesrat Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zugestimmt. Hintergrund ist, dass die festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite am 25. November 2021 ausläuft und nicht verlängert wurde. Als Rechtsgrundlage für Grundrechtseinschränkungen und Schutzvorkehrungen dient künftig ein neuer, bundesweit anwendbarer Maßnahmenkatalog, der ab kommenden Mittwoch gilt. Auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 9. Dezember werden die jetzt beschlossenen Maßnahmen überprüft und gegebenenfalls nachjustiert.

3G-Regel am Arbeitsplatz
Am Arbeitsplatz gilt verpflichtend die 3G-Regel: Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und den entsprechenden Nachweis mit sich führen oder beim Arbeitgeber hinterlegt haben. Ein Betreten der Arbeitsstätte ist erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen. Arbeitsstätten sind Arbeitsräume, Orte in den Gebäuden auf dem Betriebsgelände sowie Orte im Freien auf dem Betriebsgelände und auf Baustellen. Die 3G-Regel gilt auch für Fahrten zur Baustelle. Die Arbeitgeber erhalten ein Auskunftsrecht, sie dürfen also einen Impf-Nachweis, Genesenen-Nachweis und den aktuellen Test verlangen. Die Arbeitgeber müssen die 3G-Bestimmungen täglich kontrollieren und regelmäßig dokumentieren, andernfalls drohen Bußgelder.

Korrekte Dokumentation
Nach Auskunft des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) reicht es aus, am jeweiligen Kontrolltag Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist. Bei geimpften und genesenen Personen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Bei Genesenen ist in diesem Fall zusätzlich das Enddatum des Genesenenstatus zu dokumentieren.

Testpflicht und Folgen für Beschäftigte
Hier ist zu unterscheiden zwischen dem Testangebot des Arbeitgebers für Geimpfte und der Testpflicht für Ungeimpfte. Während der Arbeitgeber allen Beschäftigten weiterhin mindestens zweimal wöchentlich ein Testangebot machen muss, brauchen ungeimpfte Beschäftigte ab sofort täglich einen zertifizierten Antigen-Schnelltest. Hierfür hat jeder Beschäftigte selbst zu sorgen. Der Test muss von dafür zugelassenen Personen, Teststellen, Testzentren oder Laboren ausgestellt werden (Geltungsdauer 24 Stunden). Das Bundesgesundheitsministerium erklärt dazu: „Stellt der Arbeitgeber lediglich Selbsttests zur Eigenanwendung zur Verfügung, die nicht unter Aufsicht durchgeführt werden, ist dies kein zertifizierter Nachweis“. Dies bedeutet, dass ein Schnelltest, durchgeführt von geschultem Personal des Arbeitgebers, ausreichend ist. Da für Ungeimpfte ein Test vor Beginn der Arbeitsaufnahme vorgeschrieben ist, stellt die Testzeit – im Gegensatz zum freiwilligen Testangebot für geimpfte Beschäftigte – keine Arbeitszeit dar. Ungeimpfte ohne gültigen Test müssen nach Hause geschickt werden. Sie erhalten für die ausgefallene Zeit keinen Lohn. Die Nichtvorlage eines Testnachweises stellt einen Abmahngrund dar und berechtigt im Wiederholungsfall zur fristlosen Kündigung.

Das BMAS hat zu allen Fragen rund um die neuen Corona-Regelungen für Betriebe und Beschäftigte einen ausführlichen Fragen-Antworten-Katalog erstellt: https://bit.ly/BMAS-3G-FAQ

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