BMI-Meldung: Stoffpreisgleitklauseln für Bauaufträge der Öffentlichen Hand
Ein erster Erfolg aus der Videokonferenz mit BM Altmaier: Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat auf die Anwendung von Preisgleitklauseln für öffentliche Bauaufträge – auch in laufenden Vergabeverfahren – hingewiesen. Ausdrücklich wird zudem die Möglichkeit zur Verlängerung von Vertragsfristen bei Nichtverfügbarkeit von Materialien genannt.
Im Einzelnen werden folgende drei Fallgestaltungen dargelegt:
1. Neue Vergabeverfahren
In neuen Vergabeverfahren sind Preisgleitklauseln – über den Stahlbereich hinaus – grundsätzlich für die Materialien zu prüfen, bei denen aktuell hohe Preissteigerungen zu konstatieren sind. Diese können den einschlägigen Preisindizes des Statistischen Bundesamts entnommen werden. Weiter werden die Vergabestellen angewiesen, soweit die Terminsituation der Baumaßnahme es zulässt, Vertragsfristen der aktuellen Situation anzupassen und Vertragsstrafen nur im Ausnahmefall zu vereinbaren.
2. Laufende Vergabeverfahren
In laufenden Vergabeverfahren können Preisgleitklauseln nachträglich in das Vertragswerk einbezogen werden. Zudem können Ausführungsfristen an die aktuelle Situation angepasst werden. Die Angebotsfrist ist gegebenenfalls zu verlängern. Bieteranfragen zur Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel sind von den Vergabestellen zu prüfen und soweit mit den Vorgaben vereinbar, zu genehmigen. Ablehnende Entscheidungen sind im Vergabevermerk zu begründen. Bietern in laufenden Vergabeverfahren, in denen die Angebote noch nicht geöffnet sind, ist daher mit Blick auf steigende Baustoffpreise zu empfehlen, bei der Vergabestelle um Aufnahme einer Stoffpreisgleitklausel zu bitten. Ist die Angebotseröffnung bereits erfolgt, müssen die Vergabestellen prüfen, ob eine Rückversetzung in den Stand vor Angebotsabgabe infrage kommt, um Stoffpreisgleitklauseln einzubeziehen und/oder Ausführungsfristen zu verlängern. Dies kann vor allem dann angezeigt sein, wenn einzelne Baustoffe einen entscheidenden Einfluss auf die Durchführung der Baumaßnahme haben.
3. Bestehende Verträge
Das Bauministerium weist im Grundsatz darauf hin, dass bestehende Verträge einzuhalten sind. Eine Anpassung bestehender Verträge kommt nach § 58 Bundeshaushaltsordnung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Eventuell kann eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ vorliegen, was allerdings an sehr hohe rechtliche Hürden gebunden ist. Sollte es dem Bauunternehmer selbst bei Zahlung höherer Einkaufspreise nicht möglich ist, die Baustoffe zu beschaffen (tatsächliche Unmöglichkeit), so kann hier höherer Gewalt im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1c VOB/B vorliegen. In diesem Fall verlängern sich Vertragsfristen.
ZVDH-Kommentar:
Die schnelle Reaktion des BMI auf unsere gemeinsam mit den Bauverbänden vorgetragene Forderung ist das Ergebnis einer schlagkräftigen Lobbyarbeit der gesamten Berufsorganisation. Die öffentliche Hand hat somit klar und deutlich auf unsere Interventionen und Bitten reagiert und Preisgleitklauseln jetzt einen großen Spielraum gegeben, selbst für laufende Verfahren. Natürlich bleibt erstens abzuwarten, ob und wie schnell die Vorgaben in der Vergabepraxis umgesetzt werden. Bisher ist es eher ein Appell, auch wenn in der Richtlinie aufgeführt wird, was vergaberechtlich möglich wäre. Zweitens: Das ist erst einmal eine Empfehlung auf Bundesebene. In welcher Form diese auf Landes- und Kommunal-Ebene umgesetzt wird, ist daher die interessantere Frage, denn mit rund 80 % der Bauvergaben sind Länder und Kommunen die wichtigsten Akteure im Spiel.
Fazit: Der Erlass geht in die richtige Richtung, allerdings kann Stand heute noch nicht abschließend gesagt werden, wie schnell und umfassend die Möglichkeiten der Preisgleitklauseln und Fristverlängerungen umgesetzt werden. Ein nächster Schritt könnte sein, die Betriebe aufzufordern, nur noch dann Angebote bei öffentlichen Ausschreibungen abzugeben, wenn Preisgleitklauseln enthalten sind. Wenn erste Bau-Projekte mangels Handwerker nicht vergeben und damit nicht umgesetzt werden können, könnte hier ein schnelles Umdenken in Gang gesetzt werden.