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Nullsteuersatz bei Photovoltaik-Anlagen - BMF klärt strittige Fälle für das Dachdeckerhandwerk

Nullsteuersatz bei Photovoltaik-Anlagen - BMF klärt strittige Fälle für das Dachdeckerhandwerk

Seit dem 1. Januar 2023 unterliegt die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen bei der Umsatzsteuer einem neu eingeführten Nullsteuersatz. Der Anwendungsbereich umfasst Solarmodule einschließlich der für den Betrieb einer PV-Anlage wesentlichen Komponenten (mehr dazu unten) und Speicher.

Nullsteuersatz – Prüfkette Begünstigung

Zunächst sind für die Anwendung des Nullsteuersatzes immer die grundlegenden Voraussetzungen für die Begünstigung der PV-Anlage zu prüfen. Folgende zwei Punkte müssen dabei zwingend erfüllt sein:
1. Der Rechnungsempfänger (nicht immer, aber meistens ist das der Auftraggeber) muss zwingend auch Betreiber der PV-Anlage sein
und
2. entweder die PV-Anlage wird auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert oder die installierte elektrische Bruttoleistung der Anlage beträgt nicht mehr als 30 kWp nach dem Marktstammdatenregister.

Paketlösung

Nebenleistungen wie Dach-, Gerüstbau- und Elektroarbeiten, die zusammen mit der Installation der Photovoltaikanlage von einem Anbieter als einheitliche Leistung ausgeführt werden (auch unter Einschaltung von Subunternehmern), unterliegen im Leistungsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Betreiber der Anlage dem Nullsteuersatz, wenn sie ausschließlich der Errichtung der PV-Anlage dienen. Werden diese Leistungen dagegen einzeln von einem Betreiber beauftragt, der die Anlage selbst aufstellt, sind sie nicht begünstigt und unterliegen dem Regelsteuersatz vom 19 %. Insoweit entstehen für die betroffenen Gewerke keine Abgrenzungsprobleme in Bezug auf den Steuersatz, denn ihre Leistungen unterliegen stets dem Regelsteuersatz von 19 %, es sei denn, sie treten selbst als Anbieter einer Paketlösung auf.

Das Problem: Was genau unter den Begriff „wesentliche Komponenten“ fällt und welche Nebenleistungen bei der Lieferung und Montage von der Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes erfasst sind, war zunächst nicht hinreichend aufgelistet. Das führte in der Branche zurecht zu großer Unsicherheit, da das Risiko des Nullsteuer-Ausweises beim Ausführenden liegt.

Auch nachdem das Bundesministerium für Finanzen (BMF) am 27. Februar 2023 ein für die Finanzverwaltung verbindliches Schreiben veröffentlicht hatte (siehe Anlage 1), bei dem sich im Vorfeld auch der ZVDH mit klarzustellenden Punkten eingebracht hatte, blieben wichtige Fragen für das Dachdeckerhandwerk ungeklärt. Daraufhin wandte sich der ZVDH Mitte März 2023 mit zwei Schreiben erneut an das BMF und bat um Auskunft in schriftlicher Form. Es ging dabei um Fragen zur statisch notwendigen Ertüchtigung von Dachstühlen, um beratende Leistungen von Architekten und Statikern in diesem Zusammenhang, um gebäudeintegrierte PV-Anlagen und die damit einhergehende Unterkonstruktion sowie um Maßnahmen bei asbestbeinhaltenden Deckwerkstoffen. Mitte Juni 2023 hat das BMF dem ZVDH hierzu seine Verwaltungsauffassung mitgeteilt (siehe Anlage 2).

Der ZVDH sammelt zurzeit weitere Fragen und wird das den Mitgliedern zur Verfügung gestellte Infoblatt zu dem Thema aktualisieren.

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