Steuerfreie Corona-Prämie für Arbeitnehmer
Da das Arbeiten während der Corona-Pandemie besonders anstrengend ist, hat der Gesetzgeber bereits zu Beginn der Pandemie für Arbeitgeber eine Möglichkeit geschaffen, ihren Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 Sonderzahlungen in Form von Beihilfen und Sachleistungen bis zu einem Betrag von 1.500,00 Euro steuer- und abgabenfrei zu gewähren. Voraussetzung ist, dass die Sonderzahlungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet werden. Eine steuerfreie Auszahlung im Rahmen eines Lohnverzichts oder einer Entgeltumwandlung ist ausgeschlossen. Die Prämie darf nicht anstelle von anderen Leistungen ausgezahlt werden. Das ZVDH-Infoblatt Steuerfreie Corona-Prämie für Arbeitnehmer fasst die wichtigsten Punkte zusammen. Für Innungsbetriebe ist der 4-Seiter im internen Bereich abrufbar (Unter der Kachel Recht).
Corona-Prämie im Dachdeckerhandwerk
Im November 2020 wurde im Rahmen der tarifvertraglichen Vereinbarungen auch eine Corona-Prämie für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte im Dachdeckerhandwerk beschlossen und zwar in Höhe von 150,00 Euro. Für Auszubildende wurde eine Corona-Prämie von 50,00 Euro festgeschrieben. Die Prämie ist jeweils noch im Dezember 2020 auszuzahlen. Die Zahlung ist somit am besten mit der November-Abrechnung vorzunehmen.
Corona-Regelung nicht allgemeinverbindlich
Außer dem Mindestlohn-Tarifvertrag sind alle Entgelt-Tarifverträge im Dachdeckerhandwerk nicht allgemeinverbindlich, d.h. sie gelten zwingend nur bei beidseitiger Tarifgebundenheit.
Behandlung von Teilzeitbeschäftigten
Der Tarifvertrag sieht bei Teilzeitbeschäftigten vor, dass sich die Corona-Prämie im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tarifvertraglichen Arbeitszeit mindert. Die Corona-Prämie ist somit auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte so genannte Minijobber zu zahlen.
Höhere Corona-Prämie möglich
Bei der Corona-Prämie handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, nicht um eine Freigrenze. Arbeitgebern steht es frei, auch höhere Sonderzahlungen zu leisten. Allerdings können die Beihilfen und Unterstützungen nur bis zu einem Betrag von 1.500,00 Euro steuerfrei bleiben. Darüber hinaus gehende Zahlungen sind grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig.
Beispiel-Schreiben Steuerfreie Corona-Prämie
Für die Steuer- und Beitragsfreiheit des Betrags ist ein Nachweis der Gründe erforderlich. Dies kann in Form einer vertraglichen Vereinbarung oder eines individuellen Schreibens an den Arbeitnehmer erfolgen. Es sollte erkennbar sein, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 11a EStG müssen eingehalten werden. Damit die Zahlungen als gewinnmindernder Aufwand geltend gemacht werden können, sind die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Ein Musterschreiben steht den Innungsbetrieben im internen Bereich ebenfalls zur Verfügung.
Keine zusätzlichen Kosten für Arbeitgeber
Es entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die Corona-Prämie ist nicht meldepflichtig bei der SOKA-DACH und führt auch nicht wie sonstige steuerpflichtige Leistungen zu einer Erhöhung des Durchschnittsstundenlohns, der für die Berechnung des Urlaubsentgelts für das Folgejahr entscheidend ist.
Aktuell: Union und SPD wollen die Steuervorteile für die allgemeinen Corona-Bonuszahlungen an Arbeitnehmer bis zum 30. Juni 2021 verlängern. Das gilt nicht für die tarifliche Regelung.