Soziale Absicherung von Unternehmerinnen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
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Die gemäß Mutterschutzgesetz bestehenden Beschäftigungsverbote und Schutzfristen – 6 Wochen vor und 8 Wochen (in besonderen Fällen 12 Wochen) nach der Geburt – gelten zwingend nur für abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen, z.B. die angestellte Geschäftsführerin einer GmbH. Unternehmerinnen, die nicht gleichzeitig Angestellte sind, sind von den Schutzregelungen nicht erfasst.
Allerdings können Unternehmerinnen sich rechtzeitig (vor einer Schwangerschaft) so absichern, dass ihnen Leistungen von den gesetzlichen oder privaten Krankenversicherern zustehen:
- In der gesetzlichen Krankenversicherung können freiwillig gesetzlich versicherte Unternehmerinnen bei Zahlung eines höheren Kassenbeitrags einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld erwerben. Wählen sie einen Tarif mit Anspruch auf Krankengeld, so besteht zum Beginn der (fiktiven) Schutzfrist auch ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dieses beträgt grundsätzlich 70 % des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens, Mutterschaftsgeld wird somit in Höhe des Krankengeldes gezahlt. Bezieht die Unternehmerin während der Schutzfrist Arbeitseinkommen, ruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Es empfiehlt sich, sich von der gesetzlichen Krankenkasse zu den Details beraten zu lassen.
- Privat krankenversicherte Unternehmerinnen erhalten kein Mutterschaftsgeld, können aber ebenso wie freiwillig gesetzlich krankenversicherte Unternehmerinnen zusätzlich eine private Krankentagegeldversicherung abschließen. Sie schützt Unternehmerinnen nicht nur bei Verdienstausfall durch Arbeitsunfähigkeit, sondern auch (teilweise) während der Mutterschutzfristen, die vom Arzt oder der Hebamme bescheinigt werden müssen. Sofern Krankentagegeld an Unternehmerinnen gezahlt wird, beläuft es sich auf ca. 70 % des Durchschnittseinkommens des letzten halben Jahres. Die Konditionen der Privatversicherer sind unterschiedlich. Auch hier wird eine Beratung durch den privaten Krankenversicherer empfohlen.
Unternehmerinnen haben daneben Anspruch auf Elterngeld, wenn sie ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und max. 32 Stunden pro Woche arbeiten. Bei welcher Elterngeldstelle der Antrag gestellt werden kann, richtet sich nach dem Bundesland und dem Wohnort. Das Mindest-Elterngeld liegt bei 300 €, der Höchstbetrag bei 1.800 €. Die Höhe ist abhängig vom Einkommen. Für Mehrkindfamilien und Mehrlingsgeburten gibt es Zuschläge. Berechnungsgrundlage bei Selbstständigen ist das Nettoeinkommen des Kalenderjahres vor Geburt des Kindes. Als Nachweis dient der Steuerbescheid; liegt dieser noch nicht vor, wird auf Basis einer Schätzung unter Vorbehalt gezahlt.
Das Kindergeld ist einkommensunabhängig und steht auf Antrag allen Eltern zu. Ab 1.1.2023 gibt es für jedes anspruchsberechtigte Kind 250 € pro Monat. Im Rahmen der Steuererklärung prüft das Finanzamt, ob der steuerliche Kinderfreibetrag günstiger ist als das Kindergeld.
Sinnvoll kann eine Anpassung von bestehenden Lebens- und Rentenversicherungen sein. Um die monatlich anfallenden Kosten zu verringern, können Versicherungen zumeist für eine gewisse Zeit beitragsfrei gestellt werden. Unternehmerinnen sollten sich hierzu von ihren Versicherungen beraten lassen. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht auf Antrag ein Anspruch auf Anrechnung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten.