Neuregelungen zum Kurzarbeitgergeld
Für das Dachdeckerhandwerk gelten bis Ende März die branchenspezifischen Regelungen des Saison-Kurzarbeitsgeldes (S-Kug). Nun hat die Bundesregierung kurzfristig die notwendigen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (Kug) abgesenkt und die Leistungen erweitert. Der Vorteil dieser Kug-Regelungen besteht darin, dass auch kaufmännische und technische Angestellte einbezogen sind, im Gegensatz zum S-Kug. Das ZVDH-Infoblatt dazu wurde dahingehend angepasst (siehe interner Bereich). Zudem wurde der Fragen-/Antworten-Katalog erweitert um Fragen, die in den letzten Tagen häufig gestellt worden waren.
Die Erleichterungen gelten befristet bis zum 31. Dezember 2020. Sie gelten zudem rückwirkend für bereits ab 1. März 2020 eingetretene Arbeitsausfälle.
Das bedeutet, dass auch rückwirkend Kurzarbeitergeld beantragt werden kann. Es ist arbeitsrechtlich grundsätzlich zulässig, Kurzarbeit bei Vorliegen eines Arbeitsausfalles auch für die Vergangenheit zu vereinbaren. Mustervereinbarungen für Dachdecker-Innungsbetriebe finden sich ebenfalls im Intranet. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn für diese Zeiten das Arbeitsentgelt bereits abgerechnet und ausgezahlt wurde, da in einen bereits abgeschlossenen Vorgang nicht rückwirkend eingegriffen werden kann. An der Notwendigkeit, rechtzeitig den Arbeitsausfall anzuzeigen, ändert diese Auslegung nichts.
Zeigen Sie daher umgehend den Arbeitsausfall bei der zuständigen Arbeitsagentur an.