Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V.
- DACH+HOLZ International 2024: Ein Branchenfest, das Maßstäbe setzt-

Schlussbericht

- Jan Voges ist neuer Vizepräsident des ZVDH-

Pressemeldung zur ZVDH-Vize-Wahl

Architekten & Planer

Umweltaspekte bei der Dachplanung

Klima- und Artenschutz unter einem Dach bei Modernisierungen und Wärmedämmung von Gebäuden

Bei (energetischen) Modernisierungen werden Quartiere von Gebäude bewohnenden Vogel- und Fledermausarten oft zerstört oder verschlossen und gehen meist ersatzlos verloren. Die Zerstörung erfolgt häufig aus Unwissenheit hinsichtlich der Gesetzesgrundlage sowie aus Unkenntnis über das Vorkommen der Arten und deren Quartiere an Gebäuden.

Nistplätze im Ziegeldach

Nistplätze an/auf DächernNistplatz im Ziegeldach: LüfterziegelNistplatz: Kasten in Dachschräge

Gesetzesgrundlage

Bei Modernisierungen ist auf Gebäude bewohnende Vögel und Fledermäuse Rücksicht zu nehmen. Alle wildlebenden Vögel (mit Ausnahme der verwilderten Haustaube) gehören nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu den geschützten und Fledermäuse zu den streng geschützten Arten. Sie dürfen gemäß § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG nicht verfolgt oder getötet werden.

Bei Sanierungen während der Brutzeit dürfen weder das Gelege mit Jungen beseitigt noch die Brutvögel am Ein- und Ausflug gehindert werden. Dasselbe gilt für Fledermausquartiere und -wochenstuben. Baumaßnahmen dürfen erst nach erfolgtem Ausflug der Jungen an dem betroffenen Teil des Gebäudes stattfinden.

Für die Fortpflanzungs-, Ruhe- und Schlafstätten besteht ein ganzjähriger Schutz, wenn es sich um standorttreue Tiere handelt, die stets zur gleichen Fortpflanzungsstätte zurückkehren. Die Quartiere dürfen auch während der Abwesenheit der Tiere nicht zerstört oder verschlossen werden.

Falls bei Modernisierung oder Gebäudeabriss das Verschließen oder Beseitigen eines Quartiers erforderlich ist, ist eine Ausnahmegenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) zu beantragen. Die UNB kann eine naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 (§ 62 a. F.) Abs. 2 BNatSchG von dem Verbot nach § 44 BNatschG (§ 42 a. F.) erteilen. Nur mit dieser Genehmigung darf ein Neststandort oder das Fledermausquartier, in dem sich aktuell keine Eier oder Tiere befinden, verschlossen werden. Die Genehmigung ist in der Regel mit Auflagen wie dem Schaffen von Ersatzquartieren oder der Wiederherstellung des Quartiers verbunden.

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