Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V.
- DACH+HOLZ International 2024: Ein Branchenfest, das Maßstäbe setzt-

Schlussbericht

- Jan Voges ist neuer Vizepräsident des ZVDH-

Pressemeldung zur ZVDH-Vize-Wahl

Redaktion: Detail

Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk allgemeinverbindlich

Der ZVDH und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) hatten den Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit direkt im Nachgang zum Tarifabschluss am 16. Juli 2021 beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eingereicht. Die Verordnung ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023. Der Vorgänger-Tarifvertrag war mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten.

Dachdecker-Mindestlohn

Der Mindestlohn 1 beträgt für ungelernte Arbeitnehmer ab 1. Januar 2022 zunächst 13,00 Euro pro Stunde. Er steigt ab 1. Januar 2023 auf 13,30 Euro pro Stunde.

Für ausgebildete Arbeitnehmer (Gesellen) beträgt der Mindestlohn 2 ab sofort 14,50 Euro pro Stunde. Zum 1. Januar 2023 wird er auf 14,80 Euro pro Stunde angehoben.

Fälligkeit

Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Dies gilt nicht für Betriebe, die nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung unter den Voraussetzungen des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk durchführen.

Geltungsbereich

In den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen alle gewerblichen Arbeitnehmer von Betrieben und selbstständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks im Sinne des betrieblichen Geltungsbereichs des Rahmentarifvertrags.

Nicht erfasst werden Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs sowie Schulabgänger, die innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 70 Arbeitstagen (bisher: 50 Arbeitstage) beschäftigt werden.

Von der Mindestlohnpflicht sind auch Personen ausgenommen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren. Gewerbliches Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebs beschäftigt wird sowie gewerbliche Arbeitnehmer, die ausschließlich am Betriebssitz beschäftigt werden, werden ebenfalls nicht erfasst. Dies gilt allerdings nicht für den Bereich der Vorfertigung im Betrieb, d.h. hier ist der Mindestlohn zu zahlen.

ZVDH-Infoblatt

Neben dem aktuellen TV Mindestlohn ist ab sofort auch ein aktualisiertes ZVDH-Infoblatt zum Thema Mindestlohn mit unterschiedlichen Fallkonstellationen im Mitgliederbereich abrufbar.

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